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5. Berufsrecht und Gewissensfreiheit
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Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 21.06.2005
Az.: 2 WD 12.04
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen dem angeschuldigten Soldaten zur Last gelegt werden. Dies erfordert, dass ein konkreter und nachvollziehbar auf das Verhalten des Soldaten bezogener Geschehensablauf dargelegt und zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf in Beziehung gesetzt wird. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf muss in der exakten Verknüpfung zwischen der Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen deutlich werden.
2. Die durch § 11 Abs.1 S. 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam.
3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt.
4. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
5. Der Gewissensappell "als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehmlich über das Medium der Sprache erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das "Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als "irrig", "falsch" oder "richtig" gewertet werden kann.
6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.
7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.
8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)
geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf,
von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich
gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten
seines Gewissens zu verhalten.
a) Diesem Anspruch ist dadurch
Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende
diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um
einen ihn in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome
Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und
Gewissensgebot zu lösen.
b) Müssen einem Soldaten nach Art. 4 Abs.
1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen
Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende
Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die
Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten
aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum
Gehorsam.
c) Art. 4 Abs. 1 GG begründet kein Recht eines
Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens
bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls
verlangen zu können.
9. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen.
10. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird auch bei Soldaten nicht durch
die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes
verdrängt.
a) Die Inanspruchnahme des Grundrechts durch einen
Soldaten beeinträchtigt nicht die Kompetenz des Bundes zur
Gesetzgebung über "die Verteidigung" (Art. 73 Nr. 1 GG).
Dadurch, dass der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift wie
Art. 73 Nr. 1 GG zu einem bestimmten legislativen Tun ermächtigt
wird, erhält das "legislatorische Produkt" noch keinen
Verfassungsrang.
b) Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG normierten
verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem
weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften "zur
Verteidigung" folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann
zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in
den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr
"störend" oder für den Dienstbetrieb "belastend"
darstellt. Zur Gewährleistung der "Funktionsfähigkeit einer
wirksamen Landesverteidigung" nach dem Grundgesetz gehört, stets
sicherzustellen, dass der von der Verfassung zwingend vorgegebene
Schutz u.a. des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht
beeinträchtigt wird.
c) Die in Art. 65a GG gewährleistete
"Befehls- und Kommandogewalt" des Bundesministers der
Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis
militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich
durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschützten Grundrechts- und damit
Ausübungsvorbehalt.
d) Den sich bei Inanspruchnahme der
Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen
Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist
durch Herstellung "praktischer Konkordanz" Rechnung zu
tragen.
Denn Volltext können Sie hier als PDF-Datei ansehen oder (rechte Maustaste > Ziel speichern unter) herunterladen. [pt]
Zu dieser Entscheidung siehe
Jürgen Rose: Gewissen als Berufsrisiko
Markus Kotzur: Gewissensfreiheit contra Gehorsamspflicht oder: der irak-Krieg auf verwaltungsgerichtlichem Prüfstand
Michael Droege / Andreas Fischer-Lescano: Gewissensfreiheit in der Bundeswehr
Timo Hebeler: Der Widerstreit von Gehorsamspflicht und Gewissensfreiheit des Soldaten